Gemeinschaftliche Immobilien
Zieht ein Ehegatte aus der in seinem Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Immobilie aus, kann er von dem in der Immobilie verbleibenden Ehegatten eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Unterhaltsrechtlich kann wahlweise auch dem verbleibenden Ehegatten der Wert des mietfreien Wohnens als Einkommen angerechnet werden.
Derjenige Ehegatte, der die Zins- und Tilgungslast oder Nebenkosten in einer Höhe trägt, welche seinen Eigentumsanteil übersteigt, kann von dem anderen ebenfalls einen Ausgleich verlangen (Gesamtschuldnerausgleich).
Es empfiehlt sich die Durchführung einer genauen Berechnung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, um gegebenenfalls die Entscheidung treffen zu können, ob ein Verkauf des Familienheims oder die Auflösung eines anderen Vermögenswerts vorgenommen werden sollte.
Kommt eine gütliche Einigung über den gemeinsamen Verkauf einer Immobilie oder über den Verkauf des Hälfteanteils des einen an den anderen nicht zustande, was aber selten ist, besteht als ultima ratio die Möglichkeit der Teilungsversteigerung. Jeder Miteigentümer kann beantragen, dass die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft durchgeführt wird.
Leben die Ehegatten noch nicht allzu lange getrennt, kann der eine Ehegatte der Versteigerung aus dem Gesichtspunkt des "Schutzes der Ehewohnung" ersprechen.
So lange die Ehe noch nicht geschieden ist, bedarf die Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten, sofern das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen Gegenstand der Versteigerung sein soll.
Handelt es sich nur um eine Immobilie unter mehreren, die versteigert werden soll, bedarf es nicht der Zustimmung. Eine etwaig fehlende Zustimmung kann zudem gegebenenfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Nach unserer Erfahrung führt in solchen Fällen allein der Antrag auf Teilungsversteigerung zu einer beschleunigten sinnvollen Einigung der Parteien.