Unterhalt
Ehegattenunterhalt/Mutterunterhalt
Seit der Unterhaltsreform vom 01.01.2008 wurden die Unterhaltsansprüche von Ehegatten einschließlich nichtehelicher Mütter erheblich eingeschränkt. Die Unterhaltsansprüche werden im Gegensatz zu früher der Höhe nach und auch zeitlich beschränkt.
Unterhalt wird gewährt, wenn ein sogenannter "Unterhaltstatbestand" vorliegt. Dies können folgende Tatbestände sein:
- Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- Unterhalt wegen Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt
Kindesunterhalt
Für die Berechnung des Unterhalts minderjähriger Kinder gelten die Düsseldorfer Tabelle und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, die die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Saarbrücken anwenden. Link zur Düsseldorfer Tabelle (siehe empfohlene Links).
Die Tabelle gilt für 2 Unterhaltsberechtigte. Sobald Unterhalt an die Mutter und zwei Kinder zu bezahlen sind, erfolgt eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe. Ist nur einem Kind Unterhalt zu gewähren, nicht aber der Mutter, so erfolgt eine Höherstufung.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht ein Selbstbehalt von 1000,00 € beim Erwerbstätigen, beim Nichterwerbstätigen von 800,00 €.
Im Ballungsraum München kann in der Regel der Selbstbehalt erhöht werden, wenn eine nicht vermeidbare Überschreitung der Wohnkosten dargelegt werden kann, nämlich wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung mehr als 360,00 € betragen.
Kosten für den Kindergarten oder andere Kosten der Betreuung sind Mehrbedarf des Kindes, für welchen beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen haften.
Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeisätze für das Kind, wenn dieses z.B. privat versichert und nicht gesetzlich bei den Eltern mitversichert ist.
Bei minderjährigen Kindern und volljährigen Schülern bis 21 Jahre, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung, d. h., dass alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung der Unterhaltsschuld eingesetzt werden müssen. Es besteht eine erweiterte Erwerbsobliegenheit. Auch unterhalb des Ausbildungsniveaus sind Nebenbeschäftigungen oder Überstunden zumutbar, z.B. Austragen von Zeitungen usw..
Sind andere leistungsfähige Verwandte vorhanden, z.B. die Großeltern, tritt die gesteigerte Elternhaftung nicht ein, dies gilt auch dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil über ein gutes Einkommen verfügt und ohne weiteres finanziell in der Lage ist, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.
Zum Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes siehe unsere Ausführungen unter "News".
Grundsätzlich gilt, dass sowohl die nichteheliche Mutter als auch die eheliche Mutter bis zum 3. Lebensjahr eines Kindes nicht erwerbstätig sein müssen. Ab dem 3. Lebensjahr ist eine Tätigkeit im Umfang von 400,00 € zumutbar. Vom 1. oder 2. Grundschuljahr an wird in der Regel eine halbschichtige Tätigkeit verlangt sowie dann ab dem 11./12. Lebensjahr eine vollschichtige Tätigkeit.
Vorraussetzung ist aber immer, dass die Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung möglich und zumutbar ist.
Maßgebend ist immer eine individuelle Abwägung aller Umstände im jeweiligen Einzelfall. Einer Stewardess wird z. B. keine vollschichtige Tätigkeit zugemutet, auch wenn das Kind schon 11 oder 12 Jahre alt ist, wenn sie über Nacht abwesend sein muss, z. B. bei Auslandseinsätzen.
Soweit eine Erwerbstätigkeit verlangt wird, legt die Rechtsprechung sehr strenge, zum Teil unrealistische Maßstäbe an die Verpflichtung zur Suche eines Arbeitsplatzes an. Es werden 20–30 Bewerbungen im Monat erwartet. Wer den Umfang seiner Erwerbsbemühungen nicht ausreichend nachweisen kann, wird fiktiv so behandelt, als ob er ein entsprechendes Einkommen bezieht.
Bei Unterhalt wegen Krankheit und legt die Rechtsprechung ebenfalls sehr strenge Maßstäbe an. Es werden gegebenenfalls vom Gericht Sachverständige eingeschaltet, die in der Regel zu dem Ergebnis kommen, dass eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Unterhalt wegen Alters sprechen die Gericht nur in Ausnahmefällen zu. In der Regel wird selbst in fortgeschrittenem Alter nach einigen Jahren die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in geringem Umfang für zumutbar gehalten.
Die nichteheliche Mutter erhält lediglich Unterhalt in der Höhe des Einkommens, welches sie entsprechend ihrer bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung zuletzt erzielt hat. Privilegiert ist insoweit die eheliche Mutter, da sie noch für eine gewisse Übergangszeit einen sogenannten "Aufstockungsunterhalt" erhält, d.h. am in der Regel höheren Einkommen des Mannes partizipiert.
In der Rechtsprechung lässt sich die Tendenz erkennen, dass der "Aufstockungsunterhalt" noch für die Zahl an Jahren gewährt wird, welche in etwa 1/3 bzw. 1/4 der Ehedauer entspricht.
Nach der Trennung von Ehegatten wird der Ehefrau, die bisher nicht berufstätig war, noch ca. für die Dauer eines Jahres eine "Orientierungszeit" zugebilligt, damit sie sich auf die veränderte Situation einstellen und eine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann.
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich grundsätzlich nach der sogenannten "Additionsmethode". Die Nettoeinkommen beider Ehegatten werden addiert. Nach Abzug eines Erwerbsanreizes erhält der Ehegatte, der ein geringeres Einkommen hat, als "Aufstockungsunterhalt" zeitlich begrenzt die Hälfte des gemeinschaftlichen ehelichen Einkommens unter Anrechnung des von ihm selbst erzielten Eigeneinkommens (vgl. im einzelnen die "unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland", Stand 01.01.2010, siehe unter "empfohlene Links").
Maßgebend ist das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Weiter können in Abzug gebracht werden ehebedingte oder angemessene Schulden sowie Vorsorgeaufwendungen wie Lebensversicherungsbeiträge, bis zur Höhe von 24 % des Bruttoeinkommens. Dies gilt im übrigen auch bei Selbstständigen.
Der Wohnwert des mietfreien Wohnens wird hierbei als Einkommen angerechnet. Wahlweise muss derjenige, der im Haus oder in der Wohnung verbleibt, an denjenigen, der auszieht, eine Nutzungsentschädigung zahlen.