Versorgungsausgleich

Bei Scheidung der Ehe ist von Gesetzes wegen zwingend eine hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche vorzunehmen (Versorgungsausgleich). Dies gilt sowohl für die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für private Rentenversicherungen oder Betriebsrenten, auch wenn sie auf Kapitalbasis gewährt werden. Jedes einzelne Rentenrecht wird gesplittet, d.h. derjenige Ehegatte, der in der Ehezeit ein höheres Anrecht erworben hat, muss die Hälfte der überschießenden Differenz abgeben. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dabei einen eigenen Rentenanspruch gegenüber dem jeweiligen Versorgungsträger.

Seit der gesetzlichen Neuregelung vom 01.09.2009 ist das sogenannte "Rentnerprivileg" weggefallen. Dies bedeutet, dass die Pension eines Ausgleichsverpflichteten automatisch gekürzt wird, ohne dass der andere einen Vorteil davon hat, z.B. wenn er noch gar nicht in Rente ist. In solchen Fällen empfiehlt sich dringend die Herbeiführung einer Vereinbarung der Ehegatten.

Treffen die Ehegatten eine Scheidungsvereinbarung und zahlt z.B. der Ehemann eine "Abfindung" an die Ehefrau, um seine Betriebsrente ungekürzt behalten zu können, so ist diese Abfindung steuerlich absetzbar.

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