Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung
Der Zugewinnausgleich betrifft den Ausgleich des Vermögens beider Ehegatten bei Scheidung der Ehe oder sonstiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft, welche im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Ausgeglichen werden sämtliche Vermögenswerte abzüglich Schulden, d.h. jeder Ehegatte muss eine Bilanz aller Vermögensgegenstände aufstellen (Immobilien, Bankguthaben, Aktiendepots, Pkw, der nicht als Familienauto benutzt wird und daher nicht Hausrat ist, Kunstgegenstände, Lebensversicherungen, Bausparverträge usw.).
Derjenige, dessen Zugewinn zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages höher ist, muss dem anderen einen Geldbetrag zum Ausgleich bezahlen.
Seit 01.09.2009 sieht das Gesetz vor, dass auch der Abbau von Schulden während der Ehe als Zugewinn zu bewerten ist.
Erhält ein Ehegatte während der Ehe eine Schenkung von Dritten, gilt dies nicht als Zugewinn, sondern wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Dies gilt in der Regel nicht für Zuwendungen zwischen Ehegatten, sogenannte "unbenannte Zuwendungen", die nach der Rechtsprechung definitionsgemäß keine Schenkungen sind, da sie der Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen.
Zum Zwecke der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs bei der Scheidung besteht ein gegenseitiges Auskunftsrecht.
Seit 01.09.2009 besteht das Auskunftsrecht schon zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten, nicht erst bei Zustellung des Scheidungsantrages.
Die Auskunft ist durch Erstellung einer geordneten und nachprüfbaren Zusammenstellung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu erteilen. Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand seines Endvermögens so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei.
Die Vermögensgegenstände müssen möglichst genau bezeichnet werden, z.B. bei Grundstücken Angaben über Größe, Lage und Art der Bebauung, bei Bankguthaben die Bankverbindung mit Kontonummer, bei Lebensversicherungen die Versicherungsnummer, das Jahr des Vertragsabschlusses, Zeitpunkt der Fälligkeit, Höhe der monatlichen Prämie, Rückkaufswert, Fortführungswert usw..
Nach neuem Recht besteht die Pflicht zur Vorlage von Belegen und Unterlagen.
Verweigert ein Ehegatte grundlos und beharrlich eine Auskunft über sein Vermögen oder erfüllt er schuldhaft wirtschaftliche Verpflichtungen über längere Zeit nicht, z.B. Unterhaltsverpflichtungen, kann eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich in Betracht kommen.
Verschwinden größere Vermögensbeträge ohne nachvollziehbaren Grund, ist der ausgleichsverpflichtete Ehegatte so zu behandeln, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre.